Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 156 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person
Stand: 10.06.2019
Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 156 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2006 – VI ZR 44/05Zitiert von 2
- BGH, 16.10.2013 – IV ZR 390/12Filmausfallversicherung: Versterben an einer rauschmittelbedingten Intoxikation als Unfall; dem Versicherungsnehmer zurechenbare falsche Angaben in der Gesundheitsselbsterklärung des SchauspielersZitiert von 11
- LG Bonn, 03.05.2006 – 9 O 30/06Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 06.09.2023 – 5 U 87/22Zitiert von 3
- OLG Saarbrücken, 29.11.2005 – 4 U 501/03 - 6/05
- LG Köln, 14.02.2002 – 24 O 215/01
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 17.12.2025 – 5 U 11/25
- OLG Saarbrücken, 07.11.2023 – 5 W 62/23Zitiert von 4
- OLG Bamberg, 21.03.2023 – 5 U 54/22 VZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 156 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.