Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 156 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person

Stand: 10.06.2019

Bund56 Entscheidungen

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

§ 155 § 157