Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 156 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2006 – VI ZR 44/05Zitiert von 2
- OLG Köln, 08.11.2016 – 9 U 55/16
- BGH, 16.10.2013 – IV ZR 390/12Filmausfallversicherung: Versterben an einer rauschmittelbedingten Intoxikation als Unfall; dem Versicherungsnehmer zurechenbare falsche Angaben in der Gesundheitsselbsterklärung des SchauspielersZitiert von 9
- LG Bonn, 03.05.2006 – 9 O 30/06Zitiert von 1
- BGH, 20.07.2011 – IV ZR 131/09Vertrauensschadensversicherung der Notarkammern: Anspruch der Berufshaftpflichtversicherung eines pflichtwidrig handelnden Notars auf Aufwendungsersatz; Ausschlussfristregelung für die Geltendmachung von SchädenZitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 06.09.2023 – 5 U 87/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 17.12.2025 – 5 U 11/25
- OLG Saarbrücken, 07.11.2023 – 5 W 62/23Zitiert von 4
- OLG Hamm, 13.07.2023 – 20 U 64/22Zitiert von 3
56 Entscheidungen zu § 156 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 156 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.